Erleidet ein Mensch einen Arbeitsunfall, Arbeitswegeunfall oder Schulunfall, so ist der Kostenträger der notwendigen Behandlung nicht die Krankenkasse, sondern die Berufsgenossenschaften oder die anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Seit 1. Januar 1999 werden nur noch Unfallchirurgen als D-Ärzte zugelassen. Orthopäden und andere Chirurgen dürfen seitdem keine Arbeitsunfallpatienten mehr behandeln. Der Sinn dieser Vorschrift ist manchmal nicht erkennbar, aber: Vorschrift ist Vorschrift.